Statuten
gegründet am 11. Juni 2015
(Revision 9. Juni 2016)
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Industrie & Gewerbeverein Untersee und Rhein", abgekürzt IGUR, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Eschenz. Der Verein bildet eine Sektion des Thurgauer Gewerbeverbandes TGV.
Art. 2
Der Verein hat den Zweck, die Zusammenarbeit seiner Mitglieder zu fördern und die gemeinsamen Interessen zu wahren. Er führt gemeinsame Aktionen durch.
Art. 3
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Für seine Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftung der Mitglieder.
II. Mitgliedschaften
Art. 4
Folgende Mitgliedschaften sind möglich:
a) Aktivmitglied
b) Ehrenmitglied
c) Gönner
Art. 5
Aktivmitglied können alle in der Region Untersee und Rhein ansässigen Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe werden (natürliche und juristische Personen).
Art. 6
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen sämtliche Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
Art. 7
Natürliche und juristische Personen sowie Privatpersonen, die den Verein ideell und finanziell unterstützen, können durch den Vorstand zu Gönnern ernannt werden. Gönner besitzen sämtliche Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder, ausgenommen des aktiven und passiven Wahl- und Stimmrecht an der Mitgliederversammlung.
Art. 8
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten. Er legt das Gesuch der nächsten Vorstandssitzung zur Entscheidung vor.
Art. 9
Jedes Aktivmitglied anerkennt durch seinen Eintritt ohne Vorbehalt die Statuten des Industrie & Gewerbeverein Untersee und Rhein. Es verpflichtet sich, die finanziellen Verpflichtungen regelmässig zu erfüllen.
Art. 10
Austrittserklärungen sind drei Monate vor Jahresende schriftlich an den Präsidenten zu richten. Mit dem Austritt aus dem Verein erlischt jegliche finanzielle Verpflichtung gegenüber dem Verein mit Ausnahme des laufenden Jahresbeitrages.
Art. 11
Der Vorstand kann nach Anhörung der Betroffenen ein Mitglied aus nachfolgenden Gründen ausschliessen:
a) Schädigung der Vereinsinteressen
b) Widerhandlung gegen die Vereinsstatuten oder Beschlüsse der Vereinsorgane
c) Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Rekursrecht an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen ab Zustellung des Ausschlussbescheides dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Art. 12
Mit dem Austritt aus dem Industrie & Gewerbeverein Untersee und Rhein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Organe
Art. 13
Die Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
Mitgliederversammlung
Art. 14
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Termine werden im Voraus bestimmt. Der Vorstand beruft sie ferner ein, wenn wichtige Geschäfte dies erfordern oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Traktandums es verlangen.
Art. 15
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende statutarischen Geschäfte:
Wahlen:
a) des Präsidenten
b) des Vorstandes
c) der Revisoren
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
Abnahme:
e) des Protokoll der letzten Versammlung
f) Jahresbericht des Präsidenten
g) Jahresrechnung der abgelaufenen Vereinsjahres
h) Entlastung des Rechnungsführers und Vorstandes
Beschlussfassung:
i) Statutenänderungen
j) Festlegung der Mitgliederbeiträge
k) Rekurse bei Aufnahme- und Ausschlussverfahren
l) Sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich den Vorstand delegiert werden
m) Anträge
n) Auflösung und Liquidation
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen mit Stichentscheid des Vorsitzenden.
Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat eine Stimme.
Für Statutenänderungen ist die Zustimmung 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten nötig.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen, sie können auch auf schriftlichem Wege erfolgen.
Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und dem Aktuar zu unterschreiben ist.
Vorstand
Art. 16
Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und einem bis fünf Beisitzern. Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Mitgliederversammlung zu wählen ist. Der Präsident vertritt den Verein gegen aussen und führt Kollektiv-Unterschrift zu zweien, wobei der Präsident bei Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten werden kann. Der Vorstand setzt sich möglichst aus allen beteiligten Gruppen zusammen.
Art. 17
Der Vorstand ist verantwortlich für
a) Besorgung der laufenden Geschäfte
b) Vorbereitung und Einladung der Mitgliederversammlung
c) Rechnungsführung und Berichterstattung
d) Vermögensverwaltung
e) Spezielle Aufgaben zur Wahrung der Vereinsinteressen
Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes entspricht dem durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Budget oder eines ausgeglichenen Vereinsjahres.
Die Vorstandsmitglieder amten unentgeltlich, aber unter Vergütung der ausgelegten Spesen.
Revisionsstelle
Art. 18
Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Personen, die durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren prüfen nach Ablauf des Vereinsjahres die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
IV. Finanzen
Art. 19
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
a) Mitgliederbeiträgen
b) Freiwillige Beiträge und Schenkungen
c) Vermögenserträge
Art. 20
Geschäfts- und Rechnungsjahr entsprechen dem Kalenderjahr. Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 21
Die Vereinsauflösung bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder. über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens, nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Art. 22
Die vorliegenden Statuten werden durch die Gründungsversammlung am 11. Juni 2015 genehmigt.
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